Satzung
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.1976; geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 12.12.1998, 11.12.2004 und 29.11.2008.
§  1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§  2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§  3 Mitgliedschaft
§  4 Aufnahme, Beitrag, Austritt, Ausschluß
§  5 Pflichten der Mitglieder
§  6 Organe des Vereins
§  7 Mitgliederversammlung
§  8 Der Vorstand
§  9 Der Kassenwart
§ 10 Die Kassenprüfer
§ 11 Der Dirigent
§ 12 Beschlüsse
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Vereinsvermögen bei Auflösung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.

Das Orchester, dessen Tradition bis auf das Jahr 1866 zurückgeht, ist unter der Nummer 66/582 VR 2485 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und führt den Namen "Orchester Berliner Musikfreunde e.V. - OBM"

Das OBM hat seinen Sitz in Berlin.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Das OBM bemüht sich, bei seinen Mitgliedern, Anhängern und Freunden Sinn für gute Musik zu wecken und musikalische Urteilsfähigkeit zu stärken. Hierzu soll wertvolle Orchestermusik aus allen Stilepochen gepflegt und öffentlich dargeboten werden.
2. Ein auf Erwerb gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
2.1.

Das OBM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2.2.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Ersatz von Auslagen und Aufwendungen sowie Vergütungen und Honorare haben sich in einem dem Vereinszweck angemessenen Rahmen zu halten. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.

Um die Arbeit des Orchesters vor Störungen zu bewahren, ist es ungeachtet des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und des Zensurverbotes unzulässig, auf Proben oder bei Konzerten wirtschaftliche, parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Werbung zu betreiben.

§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a)
b)
c)
ausübenden Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
zu a) Ausübendes Mitglied kann jeder werden, der ein Orchesterinstrument spielt, den allgemein zu stellenden Orchesteranforderungen genügt und bereit ist, sich für die Ziele des Orchesters einzusetzen.
zu b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Körperschaften werden, welche die Bestrebungen des Orchesters unterstützen wollen.
zu c) Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um das OBM erworben hat oder wen das Orchester aus anderen Gründen ehren will.
2. Musikstudenten und Berufsmusiker, die nicht Mitglieder werden wollen, können, soweit freie Plätze in den Orchestergruppen vorhanden sind, mit Zustimmung des Vorstandes und des Dirigenten als - von der Beitragspflicht befreite - Hospitanten aufgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht für das Orchester nicht.
§ 4 Aufnahme, Beitrag, Austritt, Ausschluß
1. Anträge um Aufnahme können schriftlich oder mündlich beim Vorstand gestellt werden. Nach Teilnahme des Bewerbers an vier möglichst aufeinander folgenden Übungsabenden entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Dirigenten über die Aufnahme. Ablehnende Bescheide brauchen nicht begründet zu werden.
2. Die Beiträge für die Ausübenden, deren Höhe in der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzt wird, sind bis zum Austritt aus dem Verein pünktlich zu entrichten. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Wunsch, mindestens aber in Höhe eines üblichen Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
3. Ein beitragspflichtiges Mitglied, welches trotz zweimaliger Mahnung ein Jahr lang keine Beiträge entrichtet hat, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Zusammenarbeit oder die Interessen des Vereins gefährdet oder wiederholt die Ruhe und Ordnung stört. Der Ausschluß geschieht durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Dieser Beschluß ist mit entsprechender Begründung dem Mitglied alsbald schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen endet die Verpflichtung zur Zahlung werterer Beiträge. Bis zum Ausschluß entstandene Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.
4. Der jederzeit zulässige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Austritt zu entrichten.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die ausübenden Mitglieder sollen an allen Proben und Aufführungen teilnehmen und sich bei Verhinderung rechtzeitig beim Vorstand abmelden.
2.

Die Mitglieder und Hospitanten sind an die vom Vorstand erlassene Probenordnung gebunden.

§ 6 Organe des Vereine
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Alle Amter sind Ehrenämter
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ab dem Jahr 2010 in den ersten 4 Monaten eines jeden ungeraden Geschäftsjahres statt. Ihre Tagesordnung umfaßt folgende Punkte:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Geschäftsbericht des Vorsitzenden
Bericht des Kassenwarts
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl des neuen Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Wahl des Dirigenten
Festsetzung der Beiträge
Verschiedenes.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens zehn Tagen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn sie der Vorstand für erforderlich hält,
b) ein Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt hat oder verstorben ist,
c) mindestens ein Drittel der Mitglieder sie beim Vorstand schriftlich mit Angabe des Zwecks beantragen.
In den Fällen b) und c) hat die beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen nach dem Ereignis oder der Antragstellung stattzufinden.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 3, die nicht juristische Personen sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Muß sie wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, ist unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Ladefrist und Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist, sofern in der Einladung auf diese Folge aus drücklich hingewiesen wurde.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
7. Die Stimmabgabe geschieht durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder statt.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern bekanntzumachen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer und
- dem Notenwart.
2. Die Bestellung der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig offene Stimmabgabe beschließt. Wählbar sind nur Mitglieder gemäß § 7, Abs. 4.
3.

Der Vorsitzende ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Seine Vertretung obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Berufung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie
- Protokollierung und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse
- Organisatorische und wirtschaftliche Führung des Vereins
- Vorbereitung von Konzerten im Einvernehmen mit dem Dirigenten und nach
Anhörung der Mitglieder.
5. Der Vorstand hat die Mitglieder möglichst frühzeitig über Termine und Programme der jeweils geplanten Konzerte zu unterrichten.
6. Der Vorstand kann andere Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben - z. B. dem des Archivars - betrauen.
7.

Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen § 4, 3.

8. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind die Unterschriften des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
9.

Vorstandsbeschlüsse werden vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet und auf der nächsten Probe bekanntgegeben.

§ 9 Der Kassenwart
Der Kassenwart nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er leistet sämtliche Zahlungen nach Absprache mit dem Vorsitzenden bzw. aufgrund der vom Vorstand mit Dritten geschlossenen Verträge. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vorstand auf Ersuchen jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand der Kasse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
§ 10 Die Kassenprüfer

Die Kassenpriifer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben die Wirtschaftsführung des Vorstandes, insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben, zu überwachen. Sie haben jederzeit Zugang zu den Buchfühningsunterlagen des Vereins.

§ 11 Der Dirigent

Die künstlerische Leitung obliegt dem Dirigenten. Der Erfüllung dieser Aufgabe dienen folgende Bestimmungen:

a) Vorstandsbeschlüsse über die Veranstaltung von Konzerten sind gemäß § 8 Punkt 4) zu fassen, das gleiche gilt für Übungsprogramme.
b)

Der Dirigent stellt allein die jeweilige Sitzordnung auf. Vor der Entscheidung über Einwendungen hiergegen hat er den Vorstand zu hören.

c)

Der Dirigent entscheidet im Benehmen mit dem Vorstand über die Mitwirkung an den jeweiligen Konzerten, soweit es sich dabei um die künstlerische Leistungsfähigkeit eines Mitspielers handelt.

§ 12 Beschlüsse

Sämtliche Mitglieder sind an die in Sitzungen, Versammlungen und Übungsabenden gefaßten Beschlüsse gebunden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand eingereicht wird. Der Vorstand muß dann binnen 4 Wochen alle Mitglieder durch Einschreibebrief zu einer mindestens 8 Tage vorher bekanntgegebenen außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Zweckes einberufen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung bedarf zu Ihrer Beschlußfähigkeit der Anwesenheit von ebenfalls zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösungsbeschluß ist nur gültig, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben.

§ 14 Vereinsvermögen bei Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das gesamte Vereinsvermögen, nach Begleichung der Verbindlichkeiten des Vereins, dem Land Berlin für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung gestellt. Vor der Auflösung des Vereins ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Abteilung Vereinsregister, zwecks Löschung des Vereins umgehend zu benachrichtigen.